15.01.2018

Photovoltaikmodule entsorgen oder nicht?

Vernichtung von ersetzten Modulen als Vergütungsvoraussetzung für Tauschmodule?

Viele Photovoltaik-Bestandsanlagen kommen in die Jahre und mit fortlaufender Zeit mehren sich auch die technischen Defekte bei Anlagenkomponenten.


Insbesondere Module zeigen oft erhebliche Qualitäts- und Leistungsmängel: PID und Delaminationen sind hier nur zwei Stichworte, welche unrühmliche Bekanntheit erlangt haben. Aber auch externe Schadensursachen wie etwa Hagel, Feuer, Sturm oder Vandalismus führen dazu, dass das jeweilige Modul nicht mehr, oder zumindest nicht mehr mit der gleichen Leistung, betrieben werden kann. Ein Ersetzen ist dann oft wirtschaftlich sinnvoll oder gar erforderlich.
  

Ein erheblicher Themenschwerpunkt im Zusammenhang mit Modulersetzungen ist die weitere Absicherung der bisher gewährten Vergütung. Grundsätzlich sieht das EEG nämlich vor, dass sofern Module aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls ersetzt werden, die neuen Module weiterhin von der bisherigen Vergütung profitieren. Schwierigkeiten tauchen dabei insbesondere dann auf, wenn große Teile oder gar alle Module eines Solarparks oder einer großen Dachanlage getauscht werden müssen. Denn grundsätzlich ist der Nachweis des Defekts, der Beschädigung oder eines Diebstahls modulscharf zu führen. Da dies aber in der Praxis zu unzumutbaren Nachweispflichten führen würde, hat die Clearingstelle EEG in ihrem Hinweis 2015/7 vom 16. Juni 2015 einige Richtlinien erarbeitet, welche insbesondere Stichprobenverfahren zur Nachweisführung für zulässig erachten. Natürlich hat dieser Hinweis keine Gesetzeskraft. Er wird jedoch gleichwohl in der Praxis vielfach als Leitschnur anerkannt und herangezogen. Wichtig ist jedoch, dass ein Ersetzen eines Moduls, welches nicht defekt ist, bzw. beschädigt oder gestohlen wurde, nicht vergütungswahrend möglich ist. Bei manchen Marktteilnehmern besteht nämlich weiterhin der Irrglaube, dass ein rein wirtschaftlich motiviertes Repowering möglich sei – dem ist aber absolut nicht so!   

In diesem Kurzbeitrag soll insbesondere auf eine besondere Detailfrage im Zusammenhang mit Modulersetzungsverfahren eingegangen werden: Immer wieder wird von Netzbetreibern die Forderung erhoben, dass die ersetzten (also die defekten oder beschädigten) Module vernichtet werden müssten, um für die neuen, ersetzenden Module die Einspeisevergütung weiterhin zu erhalten. Vielfach haben Mandanten allerdings das Interesse, die defekten oder beschädigten Module weiterzuverwenden, etwa ins Ausland zu verkaufen. Dies wäre natürlich nicht mehr möglich, sofern die Anlagenbetreiber eben tatsächlich zur Vernichtung der Module verpflichtet wären.   

Wir möchten hier unsere Rechtsauffassung mitteilen, dass die Forderung nach einer Vernichtung der ersetzten Module aus unserer Sicht keine Rechtsgrundlage hat: Der Gesetzgeber hat im EEG lediglich angeordnet, dass der Vergütungsanspruch für die alten, ersetzten (also eben defekten, beschädigten, oder gestohlenen) Module im Zeitpunkt der Ersetzung endgültig erlischt. Dies ist auch logisch, denn es soll vermieden werden, dass es zu einer Doppelung ein- und desselben Vergütungsanspruchs durch das ersetzte und das ersetzende Modul kommt. Eine darüberhinausgehende Tendenz aber, welche verlangen würde, dass das Modul durch seine Vernichtung jeglichen wirtschaftlichen (Rest-)Wert verlieren sollte, lässt sich weder aus einer erkennbaren Rechtsquelle ableiten, noch entspräche es irgendeiner wirtschaftlichen Vernunft.   

Kritischer und deutlich schwieriger zu beantworten ist allerdings die Frage, ob das ersetzte (defekte/beschädigte) Modul lediglich die Vergütung der konkreten Anlage, oder darüber hinaus jeglichen EEG-Vergütungsanspruch verlieren soll. Letzteres hätte zur Folge, dass das Modul beispielsweise nach einer Reparatur auch nicht mehr in einer anderen EEG-Anlage als Austauschmodul betrieben und die dort maßgebliche EEG-Vergütung erhalten dürfte. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage stehen aus, sodass ein verlässlicher Rechtsrat hierzu kaum erteilt werden kann. Gleichwohl wird hier die Auffassung vertreten, dass eine derartig weitgehende Konsequenz durch den Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, sondern eben lediglich die Vermeidung der Doppelung ein- und derselben Vergütung. Wird das ersetzte Modul allerdings in einer Fremdanlage seinerseits als Austauschmodul betrieben, kommt es weder in der Fremdanlage zu einer Vergütungsdoppelung (da ja das dort ersetzte Modul ebenso seinen Vergütungsanspruch verliert), noch in der Anlage des ersetzten Moduls.   



Fazit: Jeglicher Ersetzungsvorgang sollte in enger Abstimmung mit dem Netzbetreiber vollzogen werden, insbesondere um böse Überraschungen beim Nachweis eines technischen Defekts oder einer Beschädigung zu vermeiden. Forderungen des Netzbetreibers nach einem Vernichtungsnachweis der ersetzten Module sollten allerdings entschieden zurückgewiesen werden, da sie unberechtigt sind.



Der Autor Kilian Libal ist Rechtsanwalt und Partner bei KEE Rechtsanwälte. Er berät dort Marktteilnehmer im Bereich der erneuerbaren Energien zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, welche die Entwicklung und der Betrieb eines Kraftwerks mit sich bringen. Zu seinen Mandanten zählen zunehmend Betreiber von defekten Photovoltaik-Anlagen, welche er bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen unterstützt.